3 Jahre Trennungszeit
Ist der Versorgungsausgleich ausgeschlossen?
Bei einer Ehe, die bis zum Scheidungstermin länger als 3 Jahre gedauert hat, ist der Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Eheleute) gesetzlich vorgeschrieben. Auf den Versorgungsausgleich können die Eheleute verzichten. Für diesen gegenseitigen Verzicht ist die notarielle Form (notarielle Beurkundung) vorgeschrieben.