Zuweisung der Ehewohnung
Scheidung, Trennung und Zuweisung der Wohnung
Wenn sich die Eheleute trennen besteht das Problem, dass einer oder beide nicht aus der bisherigen Wohnung ausziehen wollen, aber beide auch nicht mehr miteinander leben wollen. Die Frage ist dann, wer von beiden in der Wohnung verbleibt. Eine diesbezügliche Regelung findet sich in § 1361 b BGB.
1. Zuweisung der Ehewohnung bei Trennung
Die gesetzliche Regelung bezieht sich lediglich auf die Ehewohnung, also die Wohnung, die die Parteien als Eheleute bewohnen. Die Ehewohnung bleibt auch dann Ehewohnung, wenn einer der Parteien auszieht, sofern er die Wohnung nicht bereits vollständig aufgegeben hat, sondern nur kurzzeitig aufgrund der Spannungen innerhalb der Ehe an einem anderen Ort wohnt, aber die Absicht hat die Wohnung zukünftig zu nutzen.
Bezüglich des Getrenntlebens kommt es darauf an, dass zumindest der die Zuweisung begehrende Ehegatte die häusliche Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten ablehnt. Eine Scheidungsabsicht ist nicht erforderlich.
In dieser Vorschrift soll zunächst lediglich eine vorläufige Regelung der getroffen werden. Die Entscheidung des Gerichts hat insoweit keine Aussenwirkung, beschränkt sich also auf die Eheleute und entfaltet abgesehen von der Wirkung zwischen diesen keine weitere Wirkung, insbesondere verbleibt es bei den bisherigen Rechtsverhältnis an der Wohnung.
2. Vermeidung einer unbilligen Härte
Die Zuweisung der Ehewohnung muß gerade zur Vermeidung einer unbilligen Härte für den beantragenden Ehegatten erforderlich sein.
Dies ist üblicherweise gegeben, wenn ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung unzumutbar ist. Die Zuweisung muß ausnahmsweise, auch unter der Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten dringend erforderlich sein, um eine unerträgliche Belastung für den Ehegatten abzuwenden.
Dies liegt vor, wenn der andere Ehegatte das Zusammenwohnen in grob rücksichtsloser Weise dadurch für den anderen Ehegatten unerträglich macht, dass er diesen belästigt. Die dadurch aufgetretenen Spannungen müßen dabei durch ein schwerwiegendes Verhalten des anderen einen Grad erreicht haben, die die häusliche Gemeinschaft tiefgreifend gestört hat. Unannehmlichkeiten und Belästigungen, wie sie für eine Trennungsphase nicht typisch sind, sind hierfür nicht ausreichend.
3. Rücksicht auf anderen Ehegatten
Eine Abwägung ist stets, auch bei Gewalt, erforderlich.
In die Abwägung sind Gründe einzustellen wie die Dauer der Trennung und der Grad der Auflösung der Ehe oder ein vorheriger Auszug eines Ehegatten, der nunmehr wieder einziehen will. Zudem ist das Verhältnis der Eheleute zueinander, das Alter der Eheleute, ihre Lebensumstände im Moment und ihre Beziehung zur Ehewohnung zu berücksichtigen.
Eine besondere Vermutung enthält Abs. 4. Danach wird unwiderruflich vermutet, dass der ausgezogene Ehegatte dem in der Wohnung gebliebenen Ehegatten die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen will, wenn dieser bereits seit 6 Monaten ausgezogen ist und seinen Nutzungswillen nicht deutlich gemacht hat. Insofern sollte ein Ehegatte, der noch einmal in die Wohnung zurück möchte frühzeitig diese Rückkehrabsicht gegenüber dem anderen Ehegatten erklären und dabei darauf achten, dass er dies auch später beweisen kann.
Kein Argument um die Zuweisung der Wohnung zu verhindern ist, dass die Wohnung vermietet werden soll.
4. Wohlverhaltensgebot des Ehegatten
Der Ehegatte ist vor und nach der Zuweisung der Wohnung verpflichtet die Nutzung der Wohnung nicht zu beeinträchtigen, indem er etwa das bestehende Mietverhältnis kündigt. Er ist verpflichtet alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung des Nutzungsrechts durch den anderen Ehegatten zu beeinträchtigen.
5. Nutzungsvergütung nach Wohnungszuweisung
Für die Nutzung der Wohnung kann der andere Ehegatte eine Vergütung verlagen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird Unterhalts gezahlt ist aber der Nutzungswert der Wohnung üblicherweise bereits da berücksichtigt.
Eine solche Nutzungsentschädigung kann aber nicht nur bei einer gerichtlichen Zuweisung geltend gemacht werden, sondern üblichereise auch dann, wenn der Ehegatte auf Wunsch des anderen Ehegatten freiwillig auszieht. Eine Vergütung kommt insbesondere bei Alleineigentum des die Wohnung verlassenen in Betracht. Die Vergütung ist nach billigem Ermessen zu bestimmen, Obergrenze ist aber die theoretisch zu erzielende Miete.
6. Regelungen bei Lebenspartnerschaft oder im Gewaltschutzgesetz
Andere Regelungen für die Zuweisung einer Wohnung finde sich im Lebenspartnerschaftsgesetz und im Gewaltschutzgesetz.