Versorgungsausgleich

Was bedeutet Versorgungsausgleich?

Nach Einreichung des Scheidungsantrages, übersendet das Familiengericht die Fragebögen zum Versorgungsausgleich und stellt zugleich die sog. Ehezeit fest.

Ehezeit ist der Zeitraum zwischen der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages.

Versorgungsausgleich nennt man den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Eheleute.

Es werden sowohl private, als auch gesetzliche Rentenanwartschaften berücksichtigt.
Rein rechnersich erhält jeder Ehepartner die Hälfte der Rentenpunkte des anderen.
Auf die Ehezeit gerechnet, besitzt dann jeder Ehepartner in etwa gleich hohe Rentenansprüche.

Die Formulare sind dann an das Amtsgericht zu übersenden.
Nun werden die jeweiligen Rentenversicherungsträger (private und/oder gesetzliche) die Anwartschaften berechnen, welche zum Ausgleich gebracht werden können und das Ergebnis dem Gericht mitteilen.

Das Amtsgericht wiederum berechnet dann, wie der Versorgungsausgleich zu erfolgen hat.
Das Verfahren zum Versorgungsausgleich kann bis zu 6 Monate dauern.
Oft verzögern sich Scheidungsverfahren deswegen erheblich.

Man kann auf den Versorgungsausgleich verzichten.
Dazu muss ein Notarvertarg (gegenseitiger Verzicht auf den Versorgungsausgleich) errichtet werden.
Die notarielle Form ist gesetzlich vorgeschrieben.
Eine Wartezeit mit zur Einrichung der Scheidung (früher 1 Jahr) ist nicht erforderlich.
Man könnte den Verzicht sogar während des laufenden Scheidungsverfahrens erklären.
Eine Scheidung ohne Versorgungsausgleich dauert dann auch nur 1-2 Monate.

Ob sich der Verzicht auf den Versorgungsausgleich empfiehlt, können wir Ihnen im gemeinsamen Gespräch erörtern.
Vor einem Verzicht sollte sorgsam geprüft werden, welche Anwartschaften überhaupt bestehen und ob man den Ausgleich ggfls. privatrechtlich vornehmen kann.
Es gibt dazu ein Vielzahl von Möglichkeiten.
Wir beraten Sie gern.

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