Ablauf der Online-Scheidung

  • Vor einer Scheidung, sollte man gut überlegen, welcher Weg optimal ist.

    Wollen beide Ehepartner die Scheidung, reicht es, wenn der Scheidungsantrag von einem Ehepartner eingereicht wird.
    Schon so spart man die Hälfte der Rechtsanwaltsgebühren.
    Wichtig ist deshalb, alle Scheidungsfolgesachen, wie Unterhalt, Hausratsteilung und Zugewinnausgleich, bereits im Vorfeld, z.B. durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung, zu regeln.

Scheidungsantrag für Berlin & ganz Deutschland

Der Scheidungsantrag wird durch einen Rechtsanwalt beim Amtsgericht (Familiengericht) eingereicht.
Die Zustellung an den anderen Ehepartner erfolgt durch das Gericht, nachdem ein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wurde.
Das Gericht übersendet zuvor eine entsprechende Berechnung.
Nach Zustellung des Antrages an den anderen Ehepartner, hat dieser 2 Wochen Zeit, darauf zu reagieren und dem Gericht mitzuteilen, welche Anträge gestellt werden.
Für den Fall einer einvernehmlichen Scheidung, würde der Ehepartner keinen eigenen Antrag stellen, sondern dem Gericht nur mitteilen, dass er sich dem Scheidungsantrag anschließt.
Nur für diesen Fall kann auf einen zweiten Anwalt verzichtet werden.

Versorgungsausgleich

Nachdem klar ist, was beide Parteien beantragen, übersendet das Gericht an die Eheleute Fragebögen zum Versorgungsausgleich und stellt zugleich die Ehezeit fest.
Als Versorgungsausgleich bezeichnet man den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Eheleute.

Das Verfahren kann bis zu 6 Monate in Anspruch nehmen und ist in vielen Fällen ursächlich für die lange Dauer der Scheidungsverfahren.

Für alle Scheidungsanträge, die nach dem 01.09.2009 eingereicht wurden und werden gilt, dass ein Versorgungsausgleich bei Ehe mit einer Dauer unter 3 Jahren nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt wird.

Es erfolgt letztlich eine Ladung beider Eheleute nebst Anwalt zur Anhörung vor dem Familiengericht.
Dies ist dann der sog. Scheidungstermin.

Scheidungstermin vor dem Amtsgericht in Berlin oder bundesweit

Zunächst werden durch das Gericht die Personalien der Eheleute festgestellt.
Dazu wird der jeweilige Personalausweis benötigt.
Dann wird anhand der Eheurkunde im Original geprüft, ob die Angaben im Scheidungsantrag korrekt sind.

Es kommt nun zur sog. Anhörung der Parteien.
Das Gericht fragt zunächst den Partner, welcher den Scheidungsantrag eingereicht hat, wann die Trennung erfolgt ist.
Es folgt die Frage, ob eine Wiederaufnahme der Ehe zu erwarten ist.

Gewöhnlich wird dies mit "Nein" beantwortet.

Nun werden selbige Fragen an den anderen Partner gerichtet.
Der Trennungszeitpunkt sollte dabei mit den Angaben des anderen Partners übereinstimmen.

Sodann stellt der Scheidungseinreicher den Scheidungsantrag über seinen Anwalt.
Der andere Partner schließt sich dem Antrag an oder stellt über den eigenen Anwalt einen entsprechenden Scheidungsantrag.

Letztlich wird über den Versorgungsausgleich verhandelt.
Das Gericht gibt seine Berechnung bekannt und es besteht Gelegenheit für die Parteien Stellung zu nehmen.

Am Ende der Sitzung wird der Scheidungsbeschluss verkündet.

Im besten Fall dauert der Scheidungstermin 15 Minuten.

Nach der Scheidung

Die Ehe gilt mit Ablauf eines Monats nach dem Scheidungstermin, in welchem das Scheidungsurteil verkündet wurde, als rechtskräftig. Man kann nun einen sog. Rechtskraftvermerk auf dem bereits vorher zugestellten Scheidungsurteil anbringen lassen. Dazu wendet man sich an das Amtsgericht, bei dem die Scheidung anhängig war.

Man hält nun das rechtskräftige Scheidungsurteil in Händen. Dies wird für einen Vielzahl von Behördengängen benötigt (z.B. Wiederannahme des Geburtsnamens, Wiederheirat usw.).


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