Hausratsteilung
Hausratsteilung bei Ehescheidung
Den Hausrat sollten beide Eheleute außerhalb des Scheidungsverfahrens einvernehmlich aufteilen.
Dies kann auch mittels einer vertraglichen Regelung erfolgen.
Zum Hausrat gehören Gegenstände, die im Haushalt der Eheleute genutzt wurden.
Dabei ist Haushalt nicht gleichbedeutend mit der Wohnung, so dass auch ein Auto oder ein Wochenendhaus zum Hausrat gehören kann.
Zum Haushalt gehören alle Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen (Möbel, Geschirr, Unterhaltungselektronik, Wäsche, Sportgeräte, Kunstgegenstände).
Auf das Eigentum kommt es nicht an.
Deshalb können sowohl Gegenstände, die beiden Ehegatten gehören, also auch Gegenstände, die nur einem Ehegatten gehören, zum Hausrat zählen. Selbst gemietete oder geleaste Sachen können zum Hausrat gehören.
Nicht zum Hausrat gehören Luxusgegenstände, die nicht der Lebensführung dienen, sondern nur der Vermögensanlage.
Nicht zum Hausrat gehören die persönlichen Sachen eines Ehegatten, also Gegenstände, die nur zu seinem alleinigen Gebrauch bestimmt sind.
Nicht zum Haushalt gehören schließlich Gegenstände, die der Berufsausübung dienen, also z.B. Arbeitskleidung, Werkzeuge, Arbeitszimmer. Ein Computer gehört nicht zum Hausrat, wenn er überwiegend für berufliche Zwecke benutzt wurde.
Ein PKW gehört in der Regel nicht zum Hausrat. Wurde er überwiegend für berufliche Zwecke benutzt, ist er bereits deshalb kein Hausrat. Das gleiche gilt, wenn er überwiegend von einem Ehegatten für sich persönlich genutzt wurde. Wurde der Pkw aber ausnahmsweise ganz überwiegend für Familienzwecke genutzt (Einkaufen, Kinder zur Schule bringen, Ausflüge, Urlaubsfahrten), gehört er zum Hausrat - unabhängig von der Eigentumslage.
Haben beide Ehegatten einen Pkw, so gehören diese in der Regel nicht zum Hausrat.
Ist einer der Ehegatten nicht berufstätig, so dient ein Zweitwagen in der Regel der Familiennutzung, ist also Hausrat.
Eine Einbauküche ist in der Regel deswegen kein Hausratsgegenstand, weil sie nicht beweglich ist, sondern mit dem Gebäude fest verbunden. Nur dann, wenn man sie ohne Zerstörung ausbauen und in einer anderen Wohnung wieder einbauen könnte, kann sie zum Hausrat gezählt werden.
Die Hausratsteilung kann auch im Scheidungsverfahren durch den Richter erfolgen. Dieser entscheidet dann nach billigem Ermessen, wer welche Hausratsgegenstände erhält. Besser und günstiger ist jedoch die einvernehmliche Teilung.