Ausgleich der Rentenanwartschaften

TIPP: Video zum Versorgungsausgleich

Was ist ein Versorgungsausgleich?

Als Versorgungsausgleich bezeichnet man den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Eheleute.
Als Ehezeit gilt der Zeitraum von der Eheschließung bis zur Zustellung des Antrages auf Ehescheidung.
Dabei werden sowohl gesetzliche, als auch private Rentenversicherungen berücksichtigt.

Im Ergebnis erhält jeder Ehepartner vom anderen Ehepartner die Hälfte der Rentenanwartschaften, so dass auf die Ehezeit bezogen, beide dann eine gleich hohe Rente erhalten.
Rentenanwartschaften unter einer gewissen Bagatellgrenze werden zumindest in der privaten Altersvorsorge nicht berücksichtigt.

Für eine Ehescheidungen, welche nach dem 01.09.2010 beantragt wurde, wird der Versorgungsausgleich bei Ehen mit einer Dauer von weniger als 3 Jahren nur auf Antrag durchgeführt.

Ausschluss/ Verzicht bei Ehescheidung

Nach der Reform des Rechtes zum Versorgungsausgleich findet in bestimmten Fällen ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt.

1) Kein Versorgungsausgleich bei geringen Unterschieden zwischen den während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften

Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht von der Durchführung des Ausgleichs absehen.
Die Wertgrenze beim Versorgungsausgleich liegt hier derzeit bei etwa 25 Euro als monatlicher Rentenbetrag.

Beispiel:
Hat der Ehemann vor der Ehescheidung begonnen, eine private Rente als Altersvorsorge anzusparen, und ist so während der Ehe ein Deckungskapital von beispielsweise 1.000 Euro entstanden, wird auf die Übertragung der anteiligen 500 Euro verzichtet. Ein Versorgungsausgleich findet auch dann nicht statt, wenn beide Eheleute bei etwa gleichartigen Anrechten über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen. Dies etwa, wenn der Ehemann während der Ehe gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von 540 Euro und die Ehefrau gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von monatlich 530 Euro erworben hat. Denn hier geht es nur um einen Wertunterschied von 5 Euro. Nach altem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, selbst bei geringsten Werten.

2) Kein Versorgungsausgleich bei einer Ehedauer unter 3 Jahre ohne Antrag

Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren (einschließlich des Trennungsjahres) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, wenn nicht einer der Ehegatten den Ausgleich ausdrücklich beantragt.

3) Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Die rechtliche Grundlage zur Vereinbarung über den Versorgungsausgleich/Rentenausgleich findet sich in den §§ 6 - 8 VersAusglG.
Hieraus ist geregelt, dass die Eheleute grundsätzlich berechtigt sind, den Versorgungsausgleich näher auszugestalten oder auch gänzlich auszuschließen und das Familiengericht hieran gebunden ist.
Die bisherige Wartezeit von einem Jahr zwischen notarieller vereinbarung und Einreichung des Scheidungsantrages ist entfallen.
Eine solche Vereinbarung der Eheleute unterliegt aber der Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle durch das Familiengericht.
Unwirksam kann die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich sein, wenn sie dazu führt, dass ein Ehegatte durch den Verzicht nicht mehr über eine hinreichende Alterssicherung verfügt.
Die Vereinbarung zwischen den Eheleuten bedarf der notariellen Beurkundung und kann im Rahmen eines Ehevertrages oder aber auch als gesonderte Vereinbarung erfolgen.

Die Vereinbarung kann auch ohne notarielle Vereinbarung im Scheidungstermin vor dem Amtsgericht erfolgen.
Dazu ist jedoch ein zweiter Rechtsanwalt notwendig.
Dieser 2. Rechtsanwalt vertritt dann den anderen Ehepartner und wird nur im Scheidungstermin benötigt.

Gern organisieren wir Ihnen für Ihre Online-Scheidung einen zweiten Rechtsanwalt, damit der Versorgungsausgleich im Scheidungstermin wirksam ausgeschlossen werden kann.

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