Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt - Unterhalt bis zur Scheidung

Die Trennung der Eheleute bedeutet auch, dass die gemeinsame Lebensführung ihr Ende findet.
Aus diesem Grund gewährt man dem wirtschaftlich schlechter gestellten Ehegatten Anspruch auf Unterhalt.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ist die Trennung der Ehepartner.
Dabei kann die Trennung auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen.
Man spricht dann von einer Trennung von Tisch und Bett.

Neben der Trennung erfordert ein Anspruch auf Trennungsunterhalt noch die Bedürftigkeit, einen Bedarf und eine Leistungsfähigkeit.

Trennungsunterhalt und Bedarf

Ob beim unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Bedarf besteht, richtet sich nach den vormals ehelichen Lebensverhältnissen.
Dabei ist noch nicht von einer Beednigung der ehelichen Lebensverhältnisse auszugehen. Vielmehr besteht die Ehe anders als beim nachehelichen Unterhalt ja fort.
Von einem Bedarf kann man daher im Regelfall bei getrennt lebenden Eheleuten ausgehen.

Höhe vom Trennungsunterhalt

Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem Einkommen beider Eheleute.
In etwa ist davon auszugehen, dass der Unterhalt 3/7 der Differenz beider bereinigten Nettoeinkommen beträgt.
Etwaiger Kindesunterhalt ist dabei vorab vom Einkommen abzuziehen.

Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt

Der Selbstbehalt ist der Betrag, welcher dem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug der Unterhaltszahlungen in jedem Fall verbleiben muss.
Der Selbstbehalt gegenüber einem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten beträgt nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle monatlich 1.200 Euro und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.

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